Hinsichtlich der Drogenart und -menge führte die Vorinstanz aus, aufgrund des von «D.________» und dem Beschuldigten betriebenen Aufwands, des modus operandi (Auslieferung über einen Kurier, teilweise exotische Tageszeiten), der vom Beschuldigten entgegen genommenen Geldbeträge und seiner Entschädigung sowie des sichergestellten Heroinpakets vom 09. August 2019 sei klar davon auszugehen, dass es sich jeweils nicht um Kleinportionen gehandelt habe. Vielmehr ergäben all diese Indizien in ihrer Gesamtheit das unumstössliche Ergebnis, dass die Drogenmengen pro Übergabe den mengenmässig schweren Fall ausgemacht hät-