Betreffend den in Ziff. I.A.1.2 angeklagten Sachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Chatverkehr drei Fahrten an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) hervorgehen. Bei zwei dieser drei Treffen kann dem Chatverkehr mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es zu einer Paketübergabe kam. Dies ist am 24.07.2019 und am 29.07.2019 der Fall (vgl. pag. 704 f., 734 f.). Aufgrund des Chatverkehrs vom 09.08.2019 im Hinblick auf die geplante Übergabe am P.________(Adresse) (pag. 800) sowie der Anhaltesituation am 09.08.2019 ist das Gericht überzeugt davon, dass es sich beim Abnehmer der beiden Übergaben vom 24. und 29.07.2019 um C.________ handelte.