So sei auch denkbar, dass der Beschuldigte teilweise nur Geld abgeholt habe. Aus diesen vermutungsweise asymmetrischen Geldübergaben folge ferner, dass aus den entgegen genommenen Beträgen keine direkten Rückschlüsse auf die mutmasslich übergebenen Drogenmengen gezogen werden dürfe. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1153 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):