Entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei nicht ausgeschlossen, dass die anderen Treffen auch andere Gründe gehabt hätten. Jedoch liege gestützt auf die Ereignisse am Anhaltetag der Verdacht nahe, dass es sich in jenen Fällen, in denen der Beschuldigte von «D.________» angewiesen worden sei, etwas zu übergeben, um Drogenpakete gehandelt habe. Ob es sich dabei immer um Heroin oder teilweise auch um Kokain gehandelt habe, sei jedoch unklar.