Zunächst ging die Vorinstanz entgegen der Staatsanwaltschaft nicht von einer Symmetrie der Geld- und Drogenübergaben aus, sondern nahm eine Drogenlieferung einzig im Falle von mittels Chatverlauf dokumentierten Paketübergaben an. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, in 21 Fällen (die beabsichtigte Übergabe vom 09. August 2019 am P.________(Adresse) ausgenommen) sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Paketübergabe gekommen. Entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei nicht ausgeschlossen, dass die anderen Treffen auch andere Gründe gehabt hätten.