11.2 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, aus dem umfangreichen Chatverkehr bzw. dessen Analyse liessen sich insgesamt mindestens 33 Treffen ablesen. Abweichend der staatsanwaltschaftlichen Argumentation nahm die Vorinstanz hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwei Präzisierungen vor. Zunächst ging die Vorinstanz entgegen der Staatsanwaltschaft nicht von einer Symmetrie der Geld- und Drogenübergaben aus, sondern nahm eine Drogenlieferung einzig im Falle von mittels Chatverlauf dokumentierten Paketübergaben an.