__ zu übergeben. Auch hinsichtlich des Reinheitsgrades kann auf die Auswertung des IRM abgestellt und von einem Hydrochlorid-Wert von 22% ausgegangen werden, wobei bei einer Menge von 240 Gramm Heroingemisch eine Menge von 52.8 Gramm reinem Heroin resultiert. Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte am 09. August 2019 240 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 22%, 52.8 Gramm reines Heroin) in einem Plastiksack in seinem Fahrzeug an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) beförderte und Anstalten traf, dieses an C.________ zu verschaffen, als er von der Polizei angehalten wurde.