________ am R.________(Adresse), der gemäss Beweisergebnis Heroin und Kokain an Konsumenten und Abnehmer abgegeben hatte, dafür, dass es sich beim gelieferten Paket «Nr 3» um den Zellophanplastiksack mit Heroingemisch gehandelt hat, den der Beschuldigte an den P.________(Adresse) befördern bzw. an C.________ hätte verschaffen sollen. Diese Übergabe wurde durch die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch den Botschaftsschutz unterbrochen und aufgrund der Kontrolle letztlich verhindert. Beweiswürdigend konnte jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Heroingemisch bereits an C.____