und wenige Meter neben dem angehaltenen Fahrzeug stellten die Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes den Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch auf einer Kelleraussentreppe fest. Auch wenn auf dem vorgenannten Plastiksack keine Spuren von C.________ und dem Beschuldigten festgestellt werden konnten, die Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes den Wurf nicht gesehen hatten und die besagte Kellertreppe auch für Dritte zugänglich war, so käme es nach Ansicht der Kammer einem aussergewöhnlichen Zufall gleich, wenn eine unbekannte Drittperson einen mit einem Loch versehenen Plastiksack mit 240 Gramm