10.4 Beweisergebnis der Kammer Aus den vorstehend gewürdigten Beweismitteln ergibt sich, dass C.________ ca. Anfang Juli 2019 in die Wohnung von S.________ am R.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) einzog. In der darauffolgenden Zeit brachte C.________ Heroingemisch und Kokaingemisch in die Wohnung, jeweils in Säckchen verpackt und gab hiervon bis am 09. August 2019 an seine Mitbewohner S.________ und X.________ sowie zu Gassenpreisen an unbekannte Abnehmer ab. Ferner lässt die Interpretation des zwischen «D.______