Die Kammer erachtet die Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft und stellt auf diese ab. Anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von S.________ konnten mehrere Fotos, unter anderem vom Beschuldigten, sichergestellt werden (pag. 415, Z. 263 ff.; pag. 422 ff.). Auf Vorhalt sagte dieser aus, er habe den Beschuldigten nie gesehen. Wenn er C.________ auf Facebook akzeptieren würde, würde er auch Freunde von diesem übernehmen und er denke, dies sei hier der Fall gewesen (pag. 415, Z. 271 ff.). Auch der Beschuldigte sagte anlässlich der oberinstanzlichen Ein-