Ein Motiv für eine Falschbelastung von C.________ ist in Bezug auf beide Auskunftspersonen nicht ersichtlich. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung deutlich gravierendere Anschuldigungen zu erwarten gewesen wären, gerade hinsichtlich der Menge an Betäubungsmitteln oder der Verkaufspreise. Auch vermochten beide Auskunftspersonen in sich logische und stimmige Angaben zu machen. Insbesondere S.________ beschrieb eindrücklich und nachvollziehbar seinen Unmut über den gegen seinen Willen verfügten Zimmerbezug von C.________, was von einem realen Erleben zeugt. Die Kammer erachtet die Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft und stellt auf diese ab.