27 sicht der Kammer der Umstand, dass beide Auskunftspersonen Drogenkonsumenten sind, ihre Aussagen nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinen. So belasteten sich beide Auskunftspersonen mit ihren Aussagen teilweise selbst und gaben zu, wenn sie etwas nicht wussten (pag. 366, Z. 156; pag. 414, Z. 206 und Z. 219 f.). X.________ führte aus, dass er die Leute, die bei C.________ in der Wohnung etwas gekauft hatten, gekannt habe und sie auch zusammen konsumiert hätten (pag. 366, Z. 126 ff.). Zudem gab S.________ zu, zugelassen zu haben, dass C._____