S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So wurde die Auskunftsperson X.________ – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nur einmal einvernommen, dementsprechend die Gegenüberstellung zweier Befragungen hinfällig wird (pag. 363 ff.). Weiter ist zu erwähnen, dass beide Auskunftspersonen den Beschuldigten nicht kannten (pag. 367, Z. 194 ff.; pag. 406, Z. 139 ff.), aber dienliche Angaben zu C.________ und dessen Bezug zum Betäubungsmittelhandel machen konnten. Wie auch die Vorinstanz lässt nach An-