450, Z. 387), der Beschuldigte aber aussagte, er habe mit C.________ nach 16:00 Uhr für jeweils mehrere Stunden gearbeitet (pag. 492, Z. 84 ff.; pag. 506, Z. 138 f.). Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ klare Lügensignale aufweisen, voneinander abweichen und oft widersprüchlich ausfielen. Insgesamt kann deshalb nur insoweit auf dessen Angaben abgestellt werden, als diese auch mit anderen Beweismitteln übereinstimmen. Die Kammer erachtet jedenfalls die Aussage von C.________, seit ca. anfangs Juli 2019 in der Wohnung von S._