10.1 hiervor). Auffällig ist zudem, dass ebenfalls die Aussagen hinsichtlich der konkreten Tätigkeit auf den Baustellen nicht mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen, obwohl gerade dieses Detail in Erinnerung bleiben sollte. Der Beschuldigte gab an, sie hätten Kabel eingezogen (pag. 494, Z. 198) und C.________ habe gut eingezogen (pag. 505, Z. 113), wohingegen C.________ ausführte, sie hätten elektrische Sachen gemacht (pag. 469, Z. 155), auf konkrete Nachfrage, er habe das Material, dass der Beschuldigte ihm gebracht habe, geputzt (pag.