450, Z. 352 ff). Obwohl diese Angabe mit jener des Beschuldigten übereinstimmt, so divergieren die Aussagen hinsichtlich des konkreten Ablaufs vom 09. August 2019 wiederum mit denjenigen des Beschuldigten und entsprechen, wie auch jene des Beschuldigten, nicht den Beobachtungen der Polizei (wonach das Fahrzeug des Beschuldigten von AB.________ (Ortschaft) her gekommen sei; vgl. Ziff. 10.1 hiervor) und den Auswertungen der Chatprotokolle (wonach der Beschuldigte seit ca. 19:00 Uhr in der Region F.________ (Ortschaft) gewesen sei, vgl. Ziff. 10.1 hiervor).