26 hingewiesen, dass C.________ anlässlich den ersten polizeilichen Einvernahmen noch angab, es sei offen gewesen, wo er am 09. August 2019 die Nacht verbracht hätte, S.________ kenne er nicht (pag. 430, Z. 240 ff.; pag. 433, Z. 375; pag. 438, Z. 64 ff.), dann aber zugab, bei S.________ gewohnt zu haben (pag. 444, Z. 52 ff.). Im Rahmen dieser späteren Einvernahmen gab er dann auch an, mit dem Beschuldigten auf Baustellen zusammengearbeitet zu haben und von diesem hierfür manchmal mit dessen Auto mitgenommen worden zu sein (pag. 450, Z. 352 ff).