279 ff.), lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anhaltung das Geld von C.________ bereits entgegengenommen hatte. Somit kann auch auf diese unglaubhafte Aussage des Beschuldigten nicht abgestellt werden. 10.3.7 Zu den Aussagen von C.________ Dem Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C.________ über weite Teile nicht glaubhaft seien, kann sich die Kammer ebenfalls anschliessen (pag. 1147 f.; S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei darauf