546, Z. 253). Die Beweiswürdigung hat hinsichtlich des konkreten Vorgehens des Beschuldigten ergeben, dass dieser Betäubungsmittelpakete beförderte, an C.________ sowie an unbekannte Abnehmer auslieferte und hierfür Beträge im vierstelligen Bereich entgegennahm. Da C.________ gemäss Anzeigerapport vom 29. Januar 2020 zum Zeitpunkt der Anhaltung kein Geld auf sich trug und sich das sichergestellte Bargeld ausschliesslich im Fahrzeug des Beschuldigten befand (pag. 279 ff.), lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anhaltung das Geld von C.________ bereits entgegengenommen hatte.