absetzen sollen, würde es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten schlichtweg keinen Sinn machen, erst weiter im Q.________weg, mithin am Anhalteort, anzuhalten, zumal gemäss Kartenausschnitt bereits am P.________(Adresse) mehrere Wendemöglichkeiten bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Weiterfahrt gegenüber der nachfolgenden Polizeipatrouille Zeit gewinnen wollte. Die Kammer erachtet auch diese Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und stellt demnach nicht darauf ab. Schliesslich gab der Beschuldigte an, er habe von C.________ kein Geld erhalten (pag. 546, Z. 253).