543, Z. 143 ff.). Wie dargelegt, residierte C.________ am R.________(Adresse), welcher sich auf der schräg gegenüberliegenden Strassenseite des Q.________wegs ___ (Hausnummer) befindet (vgl. pag. 1293). Hätte der Beschuldigte C.________, wie von «D.________» gemäss Chatprotokoll vorgegeben, am P.________(Adresse) absetzen sollen, würde es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten schlichtweg keinen Sinn machen, erst weiter im Q.________weg, mithin am Anhalteort, anzuhalten, zumal gemäss Kartenausschnitt bereits am P.________(Adresse) mehrere Wendemöglichkeiten bestehen.