507, Z. 196 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auf Vorhalt der polizeilichen Feststellungen, wonach der Beschuldigte am P.________(Adresse) kurz angehalten und, nachdem das Polizeiauto aufgeschlossen sei, die Fahrt beschleunigt und schliesslich bis an den Anhalteort fortgesetzt habe, verneinte der Beschuldigte, beschleunigt zu haben, da er das Polizeiauto nicht gesehen und sowieso in den Q.________weg habe fahren müssen (pag. 542, Z. 97 f.). Zudem habe er nicht gestoppt, sondern sei lediglich mit 30 km/h gefahren (pag. 542, Z. 109 ff.). Auf Frage, weshalb er C.____