25 Gleiches gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen. So gab er an, er habe C.________ von der Baustelle nach Hause an den P.________(Adresse) gefahren und diesen nicht abgeholt (pag. 491, Z. 53 ff.; pag. 504, Z. 74; pag. 506, Z. 132; pag. 517, Z. 104 ff.). Man könne am Q.________weg in einem Schluck drehen und gerade wieder zurück auf die Hauptstrasse fahren. Er habe dort angehalten, dann sei schon die Polizei hinter ihnen gestanden (pag. 507, Z. 196 ff.).