__ den weissen «Klumpen», den er ihm während der Fahrt in die Hand gedrückt hatte, weggeworfen habe. Hierbei habe es sich aber nicht um den aufgefundenen Sack mit Heroingemisch gehandelt (pag. 493, Z. 125 ff.; pag. 519, Z. 217 ff.). Auch diese Angabe des Beschuldigten macht bereits deshalb keinen Sinn, da weder im Fahrzeug des Beschuldigten, noch in den Effekten von C.________ oder in der Umgebung ein derartiger Klumpen gefunden werden konnte. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich nicht mit den aktenkundigen Feststellungen und den objektiven Beweismitteln. Zudem sind sie detailarm und auffällig karg, insbesondere in Anbetracht der Darstellungen hinsichtlich der Schwarzarbeit.