Gleiches gilt auch für die Angabe des Beschuldigten, er habe sich am Anhaltetag auf dem Nachhauseweg von der Schwarzarbeit befunden. So ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – dem Chatverlauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits ab ca. 19:00 Uhr Adressen in F.________ (Ortschaft) anfuhr, schliesslich eine Viertelstunde vor der polizeilichen Anhaltung die Adresse am P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) erhielt und diese entsprechend mit 12 Minuten bestätigte (pag. 800). Ferner gab der Beschuldigte auch an, gehofft zu haben, dass C.________ den weissen «Klumpen», den er ihm während der Fahrt in die Hand gedrückt hatte, weggeworfen habe.