1252, Z. 12). Schliesslich lässt sich auch die vorgefundene, in Minigrip verpackte Bargeldstückelung nicht mit Schwarzarbeit in Zusammenhang bringen. Die Inhalte der Kommunikation und die Intensität der Kontakte, auch spätabends und nachts, sind durch die Aussagen des Beschuldigten nicht erklärbar und diese vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten. Gleiches gilt auch für die Angabe des Beschuldigten, er habe sich am Anhaltetag auf dem Nachhauseweg von der Schwarzarbeit befunden.