520, Z. 281 ff.). Weiter wollte sich der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum nicht zu den Chatnachrichten mit «D.________» äussern (pag. 1247, Z. 18). Die Chatprotokolle lassen sich, in Anbetracht der jeweiligen Hinweise und des zeitlichen Ablaufs, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, nicht mit Schwarzarbeit auf dem Bau in Verbindung bringen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern zahlenmässige Angaben wie «Nr 1» oder «Nr 3» und die Andeutungen auf Pakete sowie vierstellige Beträge mit Elektrikerarbeiten, Werkzeug oder Material zusammenhängen sollten, wie dies der Beschuldigte angibt (pag. 525, Z. 510).