1253, Z. 12 ff.), ist dem entgegen zu halten, dass sich die Betäubungsmittelspuren nicht nur an sämtlichen sichergestellten Geldnoten im Fahrzeuginnern, sondern auch an der Kleidung des Beschuldigten sowie im Fingernagelschmutz festgestellt werden konnten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft einleuchtend vorbringt, müsste der Beschuldigte gar am vom Bauherrn durch dessen Dro-