1251, Z. 17 ff.). Wenn der Beschuldigte angibt, die Kontamination des sichergestellten Bargeldes sei dadurch zu erklären, dass der für die Schwarzarbeit zuständige Bauherr selbst mit Drogen handle, diese Spuren an dessen Fingern und dem Geld sei und infolgedessen auch an seinen Fingern, in der Konsole und am Lenkrad (pag. 548, Z. 355 ff.; pag. 1253, Z. 12 ff.), ist dem entgegen zu halten, dass sich die Betäubungsmittelspuren nicht nur an sämtlichen sichergestellten Geldnoten im Fahrzeuginnern, sondern auch an der Kleidung des Beschuldigten sowie im Fingernagelschmutz festgestellt werden konnten.