2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47), gar auf, da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Angaben zu machen. So gab er anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme selbst an, keine Angst vor «D.________» zu haben (pag. 1251, Z. 17 ff.).