1247, Z. 35 ff.). Nähere Erklärungen zu diesem Kollegen oder zu den Örtlichkeiten dürften nach Ansicht der Kammer jedoch erwartet werden, gerade angesichts der belastenden Beweiselemente des mit Betäubungsmittel kontaminierten Bargeldes sowie der Chat-Protokolle. Sie drängen sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. ihre entlastenden Behauptungen zu substantiieren, in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5;