S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie auch die Vor-instanz zutreffend erwog, machte der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg durchaus konstante Angaben zum Grund des Zusammenseins mit C.________, zur Schwarzarbeit als V.________(Funktion) und der Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus Schwarzarbeit sowie zum «Klumpen» Kokain, den ihm C.________ auf der Fahrt nach F.________ (Ortschaft) in die Hand gegeben haben soll. Jedoch fehlen den Aussagen konkretere Angaben zum fraglichen Kollegen, der ihm die Schwarzarbeit vermittelt, das sichergestellte Mobiltelefon Wiko gegeben, C._____