Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer deshalb beweiswürdigend fest, dass der Beschuldigte beim tatsächlichen Vertrieb der Betäubungsmittel eine nicht vernachlässigbare Rolle innehatte. 10.3.6 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten nach ausführlicher Würdigung als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung und insbesondere auch der detaillierten und überzeugenden Würdigung der Aussagen kann sich die Kammer wiederum anschliessen (pag. 1142 ff.; S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1154 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).