23 entgegen zu nehmen, wobei er einen jeweilig von «D.________» bestimmten Anteil der Einnahmen behalten durfte. Wie den Chatprotokollen zu entnehmen ist, handelte der Beschuldigte – wie auch die Vorinstanz zutreffend annahm – nicht auf eigene Rechnung, sondern leistete Kurier- und Auslieferungsdienste. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer deshalb beweiswürdigend fest, dass der Beschuldigte beim tatsächlichen Vertrieb der Betäubungsmittel eine nicht vernachlässigbare Rolle innehatte.