Ferner ist auf die vollständigen und schlüssigen Überlegungen der Vorinstanz zu den Chatprotokollen im Zusammenhang mit der Anhaltung des Beschuldigten am 09. August 2019 verwiesen, denen sich die Kammer ebenfalls vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1141 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und «D.________» (pag. 1141; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).