Ab diesem Zeitpunkt sind im Chatprotokoll zwischen «D.________» und dem Beschuldigten auch Textnachrichten verzeichnet (pag. 697 ff). Dieser Umstand ist für die Kammer deshalb von Interesse, als die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sicherstellt, dass nur die jeweiligen Kommunikationspartner die Nachrichten entschlüsseln können (vgl. https://faq.whatsapp.com/general/security-and-privacy/end-to- end-encryp-tion/?lang=de, zuletzt abgerufen am 16.05.2022). Es ist demnach durchaus vorstellbar, dass sich «D.________» und der Beschuldigte aufgrund der Verschlüsselung ihrer Nachrichten sicher waren, dass ihre Kommunikation nicht