der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den aus dem Chat ersichtlichen Zeitangaben um UTC-Zeiten handelt, weshalb zur Berechnung der Ortszeit jeweils zwei Stunden addiert werden müssen (vgl. pag. 1138; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Kommunikation sehr ausführlich, sorgfältig und umfassend gewürdigt und zutreffend erwogen, dass es im Rahmen dieser Konversationen nicht um irgendwelche Werkzeuge oder Elektromaterial, sondern um Betäubungsmittel gegangen sein muss.