Aufgrund der Heroin- und/oder Kokainspuren an Kleidung und im Fingernagelschmutz an der linken Hand bzw. an beiden Händen steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte und C.________ mit Heroin und Kokain in Berührung gekommen sind. 10.3.5 Zur Auswertung der technischen Geräte Vorab ist auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Auswertung des WhatsApp-Anruf- und Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und «D.________», denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann, zu verweisen (pag. 1137 ff.; S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).