Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sowohl der Beschuldigte als auch C.________ die Kleidung im Rahmen der Anhaltung vom 09. August 2019 getragen hatten und ihnen der Fingernagelschmutz direkt im Anschluss daran entnommen wurde (pag. 280 ff.; pag. 335 ff.; pag. 354 ff.). Aufgrund der Heroin- und/oder Kokainspuren an Kleidung und im Fingernagelschmutz an der linken Hand bzw. an beiden Händen steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte und C.________ mit Heroin und Kokain in Berührung gekommen sind.