Die Kammer kann sich ebenfalls den Ausführungen der Vorinstanz zur forensischchemischen Analyse der Kleidung und des Fingernagelschmutzes sowie zu den entsprechenden Feststellungen des forensisch-chemischen Abschlussberichts des IRM anschliessen (pag. 1136; S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sowohl der Beschuldigte als auch C.________ die Kleidung im Rahmen der Anhaltung vom 09. August 2019 getragen hatten und ihnen der Fingernagelschmutz direkt im Anschluss daran entnommen wurde (pag.