20 geld, auf die verwiesen wird (pag. 1136 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Fundsituation des kontaminierten Bargeldes im Fahrzeug des Beschuldigten, die Verpackung in Minigrip, die Höhe der Beträge und die Anwesenheit von C.________ als Beifahrer sprechen auch nach Ansicht der Kammer stark für dessen deliktische Herkunft, namentlich aus Betäubungsmitteldelikten. Ferner lassen sich auch dem Chatprotokoll zwischen dem Beschuldigten und «D.________» Hinweise auf die Herkunft des Geldes entnehmen.