, X.________ und an unbekannte Abnehmer rechtskräftig verurteilt. Ob es letztlich er selbst war, der die Betäubungsmittel am R.________(Adresse) gestreckt und portioniert hat, ist nicht erstellt, kann, mit Blick auf die rechtliche Würdigung, jedoch auch offen bleiben. Gleiches gilt auch hinsichtlich der schlüssigen und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellte Bar-