Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gemäss Polizeirapport am sichergestellten Mixer keine DNA-Spuren von C.________, hingegen «die DNA-Spuren des uns bestens bekannte[n] Drogenkonsumenten, AA.________ […]», festgestellt werden konnten (pag. 285). Die Heroinrückstände am sichergestellten Mixer lassen sich gemäss forensisch-chemischen Abschlussberichts des IRM mit dem bei der Anhaltung gefundenen Heroingemisch aufgrund dessen Zusammensetzung an Alkaloiden zur gleichen chemischen Klasse [beide A] zuordnen.