(Ortschaft). Dem oberinstanzlich zu den Akten erkannten Kartenausschnitt kann denn auch entnommen werden, dass sich der Anhalteort am Q.________weg nur ca. 50 Meter und damit in kurzer Laufdistanz vom R.________(Adresse) entfernt befindet (vgl. pag. 1293). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gemäss Polizeirapport am sichergestellten Mixer keine DNA-Spuren von C.________, hingegen «die DNA-Spuren des uns bestens bekannte[n] Drogenkonsumenten, AA.________ […]», festgestellt werden konnten (pag.