Der Fundort der Heroinportion neben dem angehaltenen Fahrzeug des Beschuldigten zum einen sowie die Tatsache, dass es sich beim Beifahrer um C.________ gehandelt hatte zum anderen, insbesondere im Zusammenhang mit den anderen objektiven Beweismitteln, kann nach Ansicht der Kammer denn auch nicht als Zufall gewertet werden. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass alleine aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittelmenge sowie dem – grösstenteils unbestritten gebliebenen – Rahmengeschehen die Beweislast für den Beschuldigten erdrückend ist.