19 Ziff. 10.3.3 hiernach). Daraus folgt, dass C.________ einen Bezug zum Anhalteort und mithin auch dem Fundort des Heroingemischs aufwies, da sich diese in kurzer Gehdistanz zu seinem Domizil befanden. Der Fundort der Heroinportion neben dem angehaltenen Fahrzeug des Beschuldigten zum einen sowie die Tatsache, dass es sich beim Beifahrer um C.________ gehandelt hatte zum anderen, insbesondere im Zusammenhang mit den anderen objektiven Beweismitteln, kann nach Ansicht der Kammer denn auch nicht als Zufall gewertet werden.