Da der Plastiksack nicht zufällig an diese Örtlichkeit gelangen konnte, musste dieser so oder anders berührt worden sein. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann – entgegen dem Einwand der Verteidigung – letztlich offen bleiben, ob es der Beschuldigte oder C.________ war, der den Wurf ausführte. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass anlässlich der parteiöffentlichen, delegierten Einvernahme von C.________ vom 15. November 2019 der befragende Polizist festhielt: «dass sich der Q.________weg auf der Rückseite der Liegenschaft R.________(Adresse) in F.__