Beschädigungen/Aufplatzungen», pag. 320). Weiter kann entgegen dem Einwand der Verteidigung aus dem Umstand, dass auf dem Plastiksack keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren festgestellt worden sind, nicht geschlossen werden, der Beschuldigte oder C.________ hätten diesen nicht berührt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1255 f.]). Da der Plastiksack nicht zufällig an diese Örtlichkeit gelangen konnte, musste dieser so oder anders berührt worden sein.