Ferner ist denkbar – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – dass dieser Moment ausreichend war, um währenddessen auf die Höhe des Z.________(Adresse) zu fahren und dort einen Zellophanplastiksack von 240 Gramm Gewicht mit Schwung aus dem offenen, beifahrerseitigen Fahrzeugfenster zu werfen. Auch entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Plastiksack mit derartigem Gewicht eine Wurfdistanz von 3 bis 5 Meter erreicht und auf einer in entsprechender Distanz entfernten, parallel zum Fahrzeug verlaufenden Kelleraussentreppe zu liegen kommt.